Satzung Förderverein SV GW Brockdorf e.V.

Satzung für den Förderverein SV GW Brockdorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein SV GW Brockdorf". Mit der Eintra­gung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Brockdorf und wird in das Vereinsregister beim Amtsge­richt Oldenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Ziele

Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein Grün-Weiß Brockdorf e.V.

Dessen Vereinszweck ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

 

§ 3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung nachfol­gender Mittel, Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für die geförderten Zwecke dienen.

 

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel aus­schließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstig­ten Einrichtung/en (oder: des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 der Sat­zung genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Gezahlt werden können jedoch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Mitglieder haben Adressänderungen mitzuteilen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäfts­jahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhal­ten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins ver­stößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mit­gliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegen­heit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Be­troffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimali­ger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst be­schlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.

 

§ 7 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge im Voraus erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung be­stimmt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen­den, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein vertreten. Von den anderen Vorstandsmitgliedern sind jeweils nur 2 gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiter­führt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberu­fene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu ei­nem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf ebenfalls der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschie­nenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wer­den, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebe­nen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vor­standsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein GW Brockdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der Sportverein Grün-Weiß Brockdorf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Stadt Lohne, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.